Mitteilung des Europäischen Patentamts vom 29. Januar 2020 über den Austritt des Vereinigten Königreichs aus der Europäischen Union am 31. Januar 2020

Im Hinblick auf den Austritt des Vereinigten Königreichs (UK) aus der Europäischen Union (EU) am 31. Januar 2020 wird auf Folgendes aufmerksam gemacht:

I. Status des Vereinigten Königreichs

Die Europäische Patentorganisation ist eine internationale Organisation, die auf der Basis des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) gegründet wurde. Sie ist von der EU unabhängig und hat derzeit 38 Mitgliedstaaten, von denen 28 zugleich EU-Mitglieder (inkl. UK) sind und 10 nicht. Der Austritt des Vereinigten Königreichs aus der EU hat folglich keinen Einfluss auf dessen Status innerhalb der Europäischen Patentorganisation.

Das EPÜ regelt das Verfahren zur Erteilung europäischer Patente durch das Europäische Patentamt (EPA) für alle 38 Mitgliedstaaten. Das Verfahren zur Erlangung eines europäischen Patents vor dem EPA wird somit vom Austritt des Vereinigten Königreichs aus der EU nicht berührt. Dasselbe gilt für Einspruchs- und Beschwerdeverfahren sowie für Beschränkungs- und Widerrufsverfahren. Des Weiteren können UK-Staatsangehörige und natürliche Personen mit Wohnsitz im UK sowie juristische Personen, die dort (nach Maßgabe des nationalen Rechts) ihren Sitz haben, weiterhin europäische Patentanmeldungen einreichen. Nach dem EPÜ kann jedermann beim EPA die Erteilung eines europäischen Patents beantragen, unabhängig von Staatsangehörigkeit, Wohnsitz oder Sitz.[ 1 ]

Der Status des Vereinigten Königreichs als Vertragsstaat des Übereinkommens über die Anwendung des Artikels 65 des Übereinkommens über die Erteilung europäischer Patente (Londoner Übereinkommen)[ 2 ] bleibt vom Austritt aus der EU ebenfalls unberührt. Folglich müssen Patentinhaber bei europäischen Patenten, die für das Vereinigte Königreich erteilt wurden, auch nach dessen Austritt aus der EU keine Übersetzungen einreichen.[ 3 ]

II. Status von UK-Vertretern und -Rechtsanwälten

Die Grundsätze für die Vertretung vor dem EPA bleiben vom Austritt des Vereinigten Königreichs aus der EU ebenfalls unberührt.

So werden europäische Patentvertreter aus dem UK, die gemäß Artikel 134 (2) EPÜ in der Liste der beim EPA zugelassenen Vertreter eingetragen sind, weiterhin in vollem Umfang berechtigt sein, ihre Mandanten in Verfahren vor dem EPA wie auch in mündlichen Verhandlungen zu vertreten, ohne eine Arbeitserlaubnis für die Staaten zu benötigen, in denen durch das EPÜ geschaffene Verfahren durchgeführt werden, d. h. in Deutschland und in den Niederlanden. Ebenso wenig wirkt sich der Austritt des Vereinigten Königreichs auf künftige Anträge auf Eintragung von
UK-Kandidaten in die Liste der beim EPA zugelassenen Vertreter aus.

Rechtsanwälte mit Zulassung und Geschäftssitz im Vereinigten Königreich, die dort als zugelassene Vertreter auf dem Gebiet des Patentwesens auftreten können, wie etwa Barristers oder Solicitors, werden auch künftig befugt sein, Parteien in den Verfahren vor dem EPA zu vertreten (Artikel 134 (8) EPÜ).

Im Übrigen werden zugelassene Vertreter aus dem Vereinigten Königreich gemäß Artikel 134 (6) EPÜ weiterhin berechtigt sein, einen Geschäftssitz in jedem EPÜ-Vertragsstaat zu begründen, in dem durch das EPÜ geschaffene Verfahren durchgeführt werden. Sie sollten jedoch berücksichtigen, dass alle Einreise- und Aufenthaltsbestimmungen des jeweiligen EU-Mitgliedstaats, wie etwa Visabestimmungen, Anwendung finden.

 

[ 1 ] Artikel 58 EPÜ.

[ 2 ] ABl. EPA 2001, 550.

[ 3 ] epo.org/law-practice/legal-texts/london-agreement_de.html.

Quelle: www.epo.org