Mitteilung des Europäischen Patentamts vom 22. Dezember 2021 über die bevorstehende Einführung des Einheitspatents und die Möglichkeit, frühe Anträge auf einheitliche Wirkung zu stellen
Die Verordnungen (EU) Nr. 1257/2012 und (EU) Nr. 1260/2012[ 1 ] über die Einführung des einheitlichen Patents finden ab dem Tag des Inkrafttretens des Übereinkommens über ein Einheitliches Patentgericht (EPGÜ)[ 2 ] Anwendung.
Um die Einführung des einheitlichen Patentsystems zu erleichtern, wird das Europäische Patentamt (EPA) Anträge auf einheitliche Wirkung[ 3 ] annehmen, die vor dem Tag des Geltungsbeginns der oben genannten Verordnungen eingereicht werden (nachstehend „frühe Anträge auf einheitliche Wirkung“). Solche frühen Anträge auf einheitliche Wirkung können ab dem Tag gestellt werden, an dem die Bundesrepublik Deutschland ihre Ratifikationsurkunde zum EPGÜ hinterlegt. Dieses Datum wird zwischen drei und vier Monaten vor dem Inkrafttreten des EPGÜ[ 4 ] liegen und auf der Website des EPA bekannt gemacht werden. Frühe Anträge auf einheitliche Wirkung können nur für europäische Patentanmeldungen gestellt werden, zu denen eine Mitteilung nach Regel 71 (3) EPÜ ergangen ist.
Sind die Erfordernisse für die Eintragung der einheitlichen Wirkung gemäß der Durchführungsordnung zum einheitlichen Patentschutz erfüllt, trägt das EPA nach dem Start des einheitlichen Patentsystems die einheitliche Wirkung in das Register für den einheitlichen Patentschutz ein und teilt dem Antragsteller den Tag der Eintragung mit. Anderenfalls fordert es den Antragsteller gegebenenfalls auf, die Mängel zu beheben, oder lehnt den Antrag auf einheitliche Wirkung ab.[ 5 ] Ab dem Beginn des einheitlichen Patentsystems erhalten Antragsteller dann frühestens einige Tage nach der Bekanntmachung des Hinweises auf die Erteilung des betreffenden europäischen Patents im Europäischen Patentblatt Bescheid, ob die einheitliche Wirkung wie beantragt eingetragen werden kann. Das EPA wird die Antragsteller jedoch bereits vor dem Inkrafttreten der Durchführungsordnung zum einheitlichen Patentschutz über formelle Mängel informieren und ihnen Gelegenheit zur Berichtigung geben.
Wird ein früher Antrag auf einheitliche Wirkung gestellt, bevor die Bundesrepublik Deutschland ihre Ratifikationsurkunde zum EPGÜ hinterlegt hat und/oder bevor eine Mitteilung nach Regel 71 (3) EPÜ ergangen ist, kann er nicht als Antrag auf einheitliche Wirkung behandelt werden. Der Anmelder wird entsprechend unterrichtet und kann den Antrag erneut einreichen, sobald die Bedingungen erfüllt sind.
Es wird daran erinnert, dass das EPA die einheitliche Wirkung nur für europäische Patente eintragen kann, die an oder nach dem Tag des Geltungsbeginns der Verordnung (EU) Nr. 1257/2012 erteilt werden.[ 6 ] Ferner wird darauf hingewiesen, dass die Einreichung eines frühen Antrags auf einheitliche Wirkung nicht bedeutet, dass das EPA die Entscheidung über die Erteilung des europäischen Patents verschieben wird; eine solche Verschiebung muss ausdrücklich beantragt werden. Näheres zur Möglichkeit, in Erwiderung auf die Mitteilung nach Regel 71 (3) EPÜ eine Verschiebung der Entscheidung über die Erteilung des europäischen Patents zu beantragen, ist im Beschluss des Präsidenten des Europäischen Patentamts vom 22. Dezember 2021 sowie in der entsprechenden EPA-Mitteilung zu finden.[ 7 ]
Die Möglichkeit der Stellung eines frühen Antrags auf einheitliche Wirkung besteht nur bis zum Tag des Geltungsbeginns der Verordnungen (EU) Nr. 1257/2012 und (EU) Nr. 1260/2012. Ausführliche Informationen über die Stellung von Anträgen auf einheitliche Wirkung ab diesem Tag enthält der Leitfaden zum Einheitspatent, der auf der EPA-Website verfügbar ist.
Anträge auf einheitliche Wirkung sollten vorzugsweise online gestellt werden. Das Formblatt UP 7000 (Antrag auf einheitliche Wirkung) wird sowohl in der Online-Einreichung (eOLF) als auch in der Online-Einreichung 2.0 zur Verfügung stehen. Bei Nutzung der Web-Einreichung wird dringend empfohlen, Formblatt 7000 zu verwenden, das auf der Website des EPA bereitgestellt wird. Der Antrag auf einheitliche Wirkung kann auch durch unmittelbare Übergabe, durch Zustellung durch Postdienste oder per Fax eingereicht werden; in diesem Fall wird ebenfalls dringend empfohlen, das Formblatt 7000 zu verwenden und vor dem Ausfüllen das zugehörige Merkblatt aufmerksam zu lesen.
[ 1 ] Siehe ABl. EPA 2013, 111 und 132.
[ 2 ] Siehe ABl. EPA 2013, 287.
[ 3 ] Siehe Regeln 5 bis 7 der Durchführungsordnung zum einheitlichen Patentschutz.
[ 4 ] Das EPGÜ tritt am ersten Tag des vierten Monats nach Hinterlegung der Ratifikationsurkunde der Bundesrepublik Deutschland in Kraft (s. Artikel 89 (1) EPGÜ).
[ 5 ] Einzelheiten zur Prüfung des Antrags auf einheitliche Wirkung durch das EPA enthält der Leitfaden zum Einheitspatent, B-IV.
[ 6 ] Siehe Artikel 18 (6) der Verordnung (EU) Nr. 1257/2012. Gemäß Artikel 97 (3) EPÜ wird die Entscheidung über die Erteilung des europäischen Patents an dem Tag wirksam, an dem der Hinweis auf die Erteilung im Europäischen Patentblatt bekannt gemacht wird.
[ 7 ] Beschluss des Präsidenten des Europäischen Patentamts vom 22. Dezember 2021 über die bevorstehende Einführung des Einheitspatents und die Möglichkeit, in Erwiderung auf die Mitteilung nach Regel 71 (3) EPÜ eine Verschiebung der Entscheidung über die Erteilung des europäischen Patents zu beantragen (ABl. EPA 2022, A4); Mitteilung des Europäischen Patentamts vom 22. Dezember 2021 über die bevorstehende Einführung des Einheitspatents und die Möglichkeit, in Erwiderung auf die Mitteilung nach Regel 71 (3) EPÜ eine Verschiebung der Entscheidung über die Erteilung des europäischen Patents zu beantragen (ABl. EPA 2022, A5).