Das Europäische Einheitspatent – Ein Zwischenstand

Fachbeitrag vom 25.08.2021 auf www.heuking.de, Update IP, Media & Technology Nr. 51

Europäisches einheitliches Patent – ja, nein, nun doch?

Das Einheitspatent: Die Beschlusslage

Lange war darum gerungen worden, dann wurde es beschlossen und mit großer Wucht angekündigt. Der Brexit und eine Entscheidung des deutschen Bundesverfassungsgerichts vom Februar 2020 kamen dazwischen – und was ist nun? Es geht um das größte europäische Projekt im Bereich des gewerblichen Rechtsschutzes, um das sogenannte europäische Patent mit einheitlicher Wirkung, kurz Einheitspatent, das außerdem mit einem neuen europäischen Gerichtssystem einhergehen soll. Besteht für Unternehmen jetzt Handlungsbedarf, und welcher?

Richtig ist, dass der deutsche Gesetzgeber Ende 2020 das Zustimmungsgesetz zur Ratifizierung des maßgeblichen völkerrechtlichen Abkommens verabschiedet hat. Am 12. August 2021 wurde das Zustimmungsgesetz veröffentlicht, so dass es am 13. August 2021 in Kraft trat. Also kommt das Einheitspatent jetzt endlich? Nicht so schnell! Noch hat Deutschland die Ratifizierungsurkunde nicht hinterlegt, so dass das maßgebliche völkerrechtliche Abkommen immer noch nicht in Kraft getreten ist. Die globale Patent-Community schaut auf Deutschland und auf Brüssel und fragt sich, wann dieser formale Schritt erfolgt. Und warum ist er noch nicht längst erfolgt? Weil das Abkommen nach wie vor vorsieht, dass ein Teil der sogenannten „Zentralkammer“ des Patentgerichts seinen Sitz in London haben soll. Und das wäre nicht sonderlich praktisch, weil das Vereinigte Königreich nicht mehr Mitglied der Europäischen Union und auch nicht mehr Vertragsstaat des Abkommens ist.

Die verbleibenden Vertragsstaaten sollten sich also einig werden, ob „London“ ersatzlos wegfällt oder ob dieser Teil der Zentralkammer in einer anderen Stadt angesiedelt wird – und wenn ja, in welcher. Diese Einigung sollte sinnvollerweise erzielt sein, bevor das völkerrechtliche Abkommen in Kraft tritt. Es ist daher nicht sicher vorhersagbar, ob und wie das europäische Einheitspatent in der Realität ankommt.

Und wenn es kommt – wie läuft es dann?

Ja, auch das „Wie“ ist noch nicht sicher. Denn „Brexit“ und „Bundesverfassungsgericht“ haben fast vergessen lassen, dass viele andere Mitgliedsstaaten das Abkommen ebenfalls noch nicht ratifiziert haben und dies teilweise auch nicht planen: Griechenland, Irland, Kroatien, Polen, Rumänien, Slowakei, Slowenien, Spanien, Tschechien und Ungarn. Und das macht – zusammen mit dem Fortfall des Vereinigten Königreichs – das Einheitspatent weniger attraktiv. Denn ein Teil der Attraktivität des Einheitspatents sollte gerade darin liegen, bei einer Lokalkammer, zum Beispiel in Düsseldorf oder München, das Gerichtsverfahren durchführen und das Urteil anschließend z.B. auch in Polen vollstrecken zu können. Patente hätten also gerade in Ländern, in denen bisher praktische Durchsetzungshürden bestanden, besser durchgesetzt werden können. Wenn mehrere Länder jetzt nicht an diesem pan-europäischen System teilnehmen, fällt dieser Vorteil geringer aus. Das wiederum kann die Entscheidung beeinflussen, ob man als Patentinhaber dieses System überhaupt nutzen möchte.

Fazit

Aktuell besteht für Unternehmen kein Bedarf, sich auf das geplante europäische Einheitspatent vorzubereiten. Es ist immer noch unklar, wann und wie es kommt. Sobald das allerdings absehbar werden sollte, sollten sich alle Unternehmen beherzt auf die neue Situation vorbereiten, um die neuen Risiken zu reduzieren und um die neuen Chancen nutzen zu können. Aktuell steht stattdessen die Änderung des deutschen Patentrechts im Fokus, wobei diese Änderungen vor allem bei streitigen Verfahren relevant werden. Hierüber haben wir neulich in einem eigenen Update informiert.

 

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